Mittwoch, 23. September 2009

Kinderbetreuungsgeldgesetz: Stellungnahme Land NÖ


Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 15. September 2009 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Väter-Karenzgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden, wie folgt Stellung zu nehmen:


I. Zum Gesetzestext:

Die im Entwurf umgesetzten Vorhaben stellen eine Verbesserung gegenüber der derzeitigen Rechtslage dar, erhöhen die Wahlfreiheit der Familien und werden daher grundsätzlich positiv bewertet.

Das Ziel einer „Vereinfachung der Berechnung“ der Zuverdienstregelung wurde mit dem vorliegenden Entwurf allerdings nicht erreicht. Durch die einkommensabhängige Variante des Kinderbetreuungsgeldes mit einer neuen Zuverdienstgrenze, die sich an der Geringfügigkeitsgrenze der Sozialversicherung orientiert, und durch die Einführung einer individuellen Zuverdienstgrenze in der Höhe von 60% der maßgeblichen Einkünfte im letzten Kalenderjahr vor der Geburt, wurden die Regelungen noch komplexer. Selbst der Entwurf geht auf Grund der „komplexen Rechtslage“ von Mehrkosten in der Verwaltung durch eine verstärkte Beratungstätigkeit aus.

Es wird daher angeregt, die Zuverdienstgrenze zur Gänze abzuschaffen.

Der Entfall von § 6 Abs. 2 KBGG (kein Ruhen des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld, wenn Anspruch auf Wochengeld anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes besteht) führt zu einer eindeutigen Verschlechterung der Situation der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Es wird im geltenden § 6 Abs. 2 keine ungerechtfertigte Leistungskumulierung, wie in den Erläuterungen angeführt, gesehen. Das Wochengeld gebührt als Ersatz des Erwerbseinkommens. Durch die geplante Änderung würden vor allem jene Elternteile, welche aufgrund der Zuverdienstgrenze während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld im Berufsleben stehen, benachteiligt. Sie würden durch diese Änderung einen massiven finanziellen Einbruch im Familieneinkommen erleiden.

§ 6 Abs. 2 sollte daher beibehalten werden.


II. Zu den finanziellen Auswirkungen:

Der Entwurf enthält zwar Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen, insbesondere zu den Kosten der Verwaltung. Die Länder können aber auch noch aus folgendem Grund betroffen sein:

Die Sozialhilfe kann von der vorgeschlagenen Änderung dann berührt werden, wenn sich die Eltern für den Bezug der Kurzleistung (bis zur Vollendung des 12./14. Lebensmonates des Kindes) entscheiden und anschließend aufgrund ihres Einkommens nicht in der Lage sind, ihren eigenen Lebensunterhalt oder den ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu bestreiten. Damit wäre ein Anspruch auf Sozialhilfe zu prüfen. Es könnten daher – im Vergleich zur bisherigen Rechtslage – bereits zu einem früheren Zeitpunkt Leistungen der Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes der Familie erforderlich werden.

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